§ 1
Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes) wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission eingerichtet.
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