(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:
1. umfassende Wahrnehmung der Angelegenheiten der Brandverhütung im Land Salzburg;
2. Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Ausarbeitung und Vollziehung von Vorschriften auf dem Gebiet der Brandverhütung;
3. allgemeine Beratung von Feuerversicherungsunternehmen auf dem Gebiet der Brandverhütung, wenn diese zum Aufwand des Brandverhütungsfonds beitragen (§ 4 Abs 1);
4. Aufklärung und allgemeine Beratung über Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden sowie über Brandverhütungsmaßnahmen;
5. Erstellung von Gutachten und Entsendung von Sachverständigen für verwaltungsbehördliche Verfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten;
6. Entsendung von Sachverständigen für Feuerbeschauen nach den Vorschriften der Feuerpolizeiordnung;
7. Abnahme, Überprüfung und Revision von brandschutztechnischen Einrichtungen und Anlagen;
8. Schulung von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung betraut sind;
9. statistische Erfassung und Auswertung von Bränden in Salzburg.
(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.
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