§ 9
Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehr zugänglichen Gebiete durch die in demselben vorzugsweise tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.
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