§ 7
(1) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangs-Benützungsrechtes die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, die Gemeinden und allenfalls sonst berührte Behörden zu hören und, falls die Enteignung oder Gewährung des Zwangs-Benützungsrechtes von einer Entschädigung abhängig gemacht sind, die Entschädigung vorläufig zu bestimmen.
(2) Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Salzburger Landesstraßengesetzes 1966 über die Enteignung von Grundstücken zur Herstellung von Straßen sinngemäß anzuwenden.
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