§ 6
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein bestehender Weg bereits den im § 1 Abs. 1 angeführten Zwecken dient, obliegt, wenn der Weg im Gebiete nur einer Gemeinde verläuft, dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sonst der Bezirksverwaltungsbehörde. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete vorzugsweise tätig sind, können als Parteien einen darauf abzielenden Antrag stellen.
(2) Zur Gewährung des Zwangs-Benützungsrechtes an fremdem Grunde oder an privaten Wegen sowie zur Bewilligung der Enteignung des für die Anlage von Touristenwegen und zu Schutzhütten erforderlichen Grundes sowie der Materialien und zur Bestimmung der nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Beiträge ist die Landesregierung zuständig.
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