§ 5
Der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiete oberhalb der oberen Waldgrenze ist nur insoweit gestattet, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird; die Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen ist Sache der Agrarbehörde. Das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden. Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ödland, welches in Verbauung oder Kultivierung gezogen wurde, darf nicht betreten werden.
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