§ 4
(1) Die Bestimmungen des § 3 finden auch Anwendung auf die Erwerbung des zum Baue neuer oder zur Erhaltung oder Erweiterung bestehender Schutzhütten und Unterkunftshäuser erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte, des Zuganges zur Hütte und der zum Bauen, zur Erhaltung und Erweiterung der Hütte samt Zugang erforderlichen Baumaterialien, sowie auf den Bezug des zur Bewirtschaftung der Hütte erforderlichen Brennholzes und Wassers, unbeschadet des Eigenbedarfes des Grundeigentümers.
(2) Zum Antrag sind nur Rechtsträger berechtigt, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen.
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