§ 3
(1) Insoweit dies für den Touristen- oder Fremdenverkehr notwendig oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen im Bergland erforderliche Grund enteignet, oder das Recht, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung solcher Wege zu benützen und das zum Bau und zur Erhaltung erforderliche Material an Holz, Steinen, Sand und Erde aus fremdem Grunde nach Sicherung des Eigenbedarfs des Grundeigentümers zu gewinnen, im Wege der Enteignung gewährt werden. Für die hienach in Anspruch genommenen Rechte und Sachen ist dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten Entschädigung zu leisten.
(2) Zur Antragstellung ist berechtigt, wer den Bau unternimmt und wer die Erhaltung der Anlage zu besorgen bat.
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