§ 2
(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr eröffnete Privatwege, Ödland (§ 5) und nicht bestoßene Weidegebiete dürfen aus Rücksicht für die Jagd nur nach einzelnen Revierteilen und nur so lange abgesperrt werden, als dies zur ungestörten Durchführung von Treibjagden in einem Revierteile und wegen der persönlichen Sicherheit an der Jagd nicht beteiligter Personen unerläßlich ist.
(2) Jede solche Absperrung muß wenigstens drei Wochen vorher dem Bürgermeister und den alpinen Vereinen, die in diesem Gebiete vorzugsweise tätig sind, angezeigt und von den Bürgermeistern in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Kosten dieser Verständigung und Verlautbarung treffen den Jagdberechtigten.
(3) Der Bürgermeister hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Rechtsträgers, der in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnimmt, eine unzulässige Absperrung des Weges zu verhindern oder zu beseitigen.
(4) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters ist, wenn die Wirkung der Absperrung über den Bereich der Gemeinde nicht hinausreicht, im eigenen und sonst im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
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