§ 1
(1) Bestehende Wege (öffentliche Wege, öffentliche Interessentenwege, Privatwege) im Bergland, welche dem Touristen- oder Fremdenverkehr zur Verbindung der Talorte mit den Höhen oder als Übergänge, Paß- und Verbindungswege bereits dienen, dürfen für diesen Verkehr nicht gesperrt werden; Privatwege, welche für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig sind, müssen diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden. Zur Antragstellung sind außer den beteiligten Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich auch jene Rechtsträger berechtigt, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahren. Zur Entschädigung ist der Antragsteller verpflichtet.
(2) Die Offenhaltung von Privatwegen kann über Verlangen des Grundeigentümers davon abhängig gemacht werden, daß die Rechtsträger, welche in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, die Erhaltung des Weges selbst besorgen, wenn er ausschließlich den Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs dient, sonst aber einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung des Weges und der Tore leisten.
(3) Die Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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