§ 8 Besondere Ernennungserfordernisse — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Rückverweise
Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.
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