§ 8 Besondere Ernennungserfordernisse — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Rückverweise
Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.