LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gemeindebeamtengesetz 1968§ 78

§ 78Rückwirkung von Verordnungen

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 36 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

Rückverweise