§ 77 Ermächtigung zur Datenverarbeitung — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Rückverweise
Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.
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