§ 77 Ermächtigung zur Datenverarbeitung — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 77 Ermächtigung zur Datenverarbeitung
Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden