§ 76 Arbeitsplatzsicherung — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 76 Arbeitsplatzsicherung
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
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