§ 76 Arbeitsplatzsicherung — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Rückverweise
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden