LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gemeindebeamtengesetz 1968§ 70a

§ 70aZuwendung beim Tod des Beamten

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

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