§ 66 Vergütung für Nebentätigkeit — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
4. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 66 Vergütung für Nebentätigkeit
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung, die von der Gemeindevertretung zu bemessen ist.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Gemeinde abzuführen.
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