§ 60 Reisegebühren — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
3. Abschnitt Nebengebühren
§ 60 Reisegebühren
Rückverweise
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der §§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.
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