§ 53 Belohnung — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
3. Abschnitt Nebengebühren
§ 53 Belohnung
Rückverweise
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gezahlt werden.
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