§ 52 Mehrleistungszulage — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
3. Abschnitt Nebengebühren
§ 52 Mehrleistungszulage
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
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