LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gemeindebeamtengesetz 1968§ 52

§ 52Mehrleistungszulage

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

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