§ 28 Möglichkeiten — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Gliederung
Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
1. Vorrückung (§§ 29 und 30),
2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 32),
3. Zeitvorrückung (§ 34),
4. Beförderung (§ 35),
5. Erhöhung der Bezüge (§ 36).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden