§ 28 Möglichkeiten — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Rückverweise
Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
1. Vorrückung (§§ 29 und 30),
2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 32),
3. Zeitvorrückung (§ 34),
4. Beförderung (§ 35),
5. Erhöhung der Bezüge (§ 36).
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