(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.285 S;
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.940 S;
3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.592 S.
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