§ 23 Verwendungsabgeltung — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Rückverweise
(1) Leistet der Beamte die im § 22 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 22 Abs. 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 22 Abs. 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.