§ 13 Sonderbestimmungen für hinweisgebende Personen — Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Die §§ 19 Abs 3a, 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3 und (§) 25 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 finden auch für Gemeindebeamte Anwendung.
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