Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a) als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
b) als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
c) als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere für deren Überwinterung, bestimmt ist;
d) als Wanderbienenstand jeder nicht nach lit. c zu beurteilender Bienenstand;
e) als Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zwecke der Honiggewinnung außerhalb eines Heimbienenstandes.
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