§ 6
Der Fonds unterliegt der staatlichen Aufsicht des Landes. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung als Fonds-Aufsichtsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der für die Ausübung der staatlichen Aufsicht über die Landeshauptstadt Salzburg geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen auszuüben.
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