§ 3
(1) Eine Förderung hat durch das Kuratorium auf Grund einer vorhergegangenen Bewerbung, eines Wettbewerbes, einer sonstigen Ausschreibung, auf Grund von Vorschlägen sonstiger Stellen oder auf Grund freier Auswahl des Kuratoriums zu erfolgen.
(2) Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Kuratorium kann die Förderung an Bedingungen knüpfen, die zur Wahrung der Interessen der Landeshauptstadt Salzburg mit der Förderung verbunden sind.
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