§ 2
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, das aus dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Vorsitzenden und mindestens sechs, höchstens aber zwölf vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu bestellenden weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der Bürgermeister kann sich als Vorsitzender des Kuratoriums ständig oder vorübergehend durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vertreten lassen.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(4) Das Kuratorium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Auswahl und Begutachtung der für eine Förderung in Betracht kommenden Personen und Werke, seinen Beratungen sachkundige Personen zur Begutachtung, Auskunftserteilung und Ausarbeitung von Empfehlungen beiziehen und zu diesem Zwecke auch Ausschüsse bestellen, denen eine beratende Funktion zukommt.
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