§ 1
(1) Bei der Landeshauptstadt Salzburg wird zur Förderung von Kunst, Wissenschaft und Literatur ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, der die Bezeichnung "Fonds der Landeshauptstadt Salzburg zur Förderung von Kunst, Wissenschaft und Literatur" führt.
(2) Sitz des Fonds ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(3) Aufgabe des Fonds ist die Vergebung von Förderungsbeiträgen (Preisen) und Forschungsbeihilfen an Kunstschaffende, Wissenschaftler und Schriftsteller sowie die Würdigung hervorragender Leistungen, insbesondere auf dem Gebiete der bildenden Kunst, Wissenschaft und Literatur unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Landeshauptstadt Salzburg.
(4) Das Vermögen des Fonds ist gesondert vom Vermögen der Landeshauptstadt Salzburg zu verwalten.
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