Österreichisch-deutscher Finanz- und Ausgleichsvertrag
Art. 1
Artikel I
Bei der Gewährung öffentlicher Fürsorge haben die auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag), BGBl. Nr. 283/1962,
a) gemäß Art. 6 Abs. 1 den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge,
b) gemäß Art. 6 Abs. 2 nach Maßgabe der Z. 1 des Schlußprotokolles zu diesem Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich gewährten laufenden Beihilfen und
c) gemäß Z. 1 des angeführten Schlußprotokolls aus dem deutschen Lastenausgleich an deutsche Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Österreich gewährten Leistungen bis zum Höchstbetrag der im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, in der geltenden Fassung behandelten Härteregelung außer Ansatz zu bleiben.
Art. 2
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 1962 in Kraft.