§ 9
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (§ 6) und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Krankheiten und Schädlinge,
a) deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll,
b) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist und
c) denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und die durch einfach und billig durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft werden können,
für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben.
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