§ 22
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundesland Salzburg auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft.
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