§ 8
Dieses Gesetz findet auf Garten- und Parkanlagen und Grundstücke, die dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, unterliegen sowie auf Aufforstungen im Zuge von Wildbach- oder Lawinenverbauungen oder von wasserrechtlich bewilligten Entwässerungs-, Schutz- oder Regulierungsbauten oder im Rahmen naturschutzrechtlich vorgeschriebener Landschaftspflege- und Detailpläne keine Anwendung.
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