§ 6
Wenn der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete die Aufforstung nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes ohne Anzeige an die Behörde durchgeführt hat, haben die Besitzer der anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beginn der Aufforstung das Recht, die Einleitung des in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verfahrens bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. Die Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes finden auch in diesem Falle Anwendung.
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