§ 5
Die Kosten der mündlichen Verhandlung hat im Falle, daß die politische Behörde die Aufforstung untersagt oder einen nicht schon in der Anzeige (§ 1 Abs. 1) oder in einem mit dieser vorgelegten Aufforstungsplan vorgesehenen Schutzstreifen vorschreibt, der Eigentümer der Parzelle, deren Umwandlung im Waldland beabsichtigt ist, anderfalls der Antragsteller zu tragen.
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