§ 4
(1) Wenn ein solcher Antrag binnen der im § 2 bezeichneten Frist gestellt wird, hat die politische Bezirksbehörde zunächst auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle über den Antrag vorzunehmen. Zu dieser Verhandlung sind land- und forstwirtschaftliche Sachverständige (§ 52 ABG.) beizuziehen.
(2) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung hat die politische Bezirksbehörde auszusprechen, ob die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke durch die Aufforstung schweren Schaden erleiden können, und im bejahenden Falle die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens der beschränkt zu bewirtschaften ist (§ 2), und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben.
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