§ 2
Die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke haben das Recht, bei der politischen Bezirksbehörde binnen einem Monat vom Tage der Verständigung zu beantragen, daß der Eigentümer der aufzuforstenden Parzelle verhalten werde, die Aufforstung zu unterlassen oder einen entsprechend breiten Grenzstreifen so zu bewirtschaften, daß ihre Grundstücke durch Beschattung oder Durchwurzelung keinen schweren Schaden erleiden können (Schutzstreifen).
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