§ 1
(1) Wer eine der Aufforstungspflicht nicht unterliegende Grundparzelle, an die fremde landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen, ganz oder zum Teil mit hochstämmig erwachsenden Holzarten, insbesondere mit Nadelhölzern aufzuforsten beabsichtigt, hat dies zuvor der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.
(2) Diese hat hievon die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit dem Hinweis auf das ihnen nach § 2 dieses Gesetzes zustehende Recht zu verständigen.
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