§ 43 Berichtspflicht
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Die Kommission hat bei Verletzungen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Vertreter des Dienstgebers einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist an die
1. für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung,
2. Landesamtsdirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes und
3. Landespersonalvertretung
zu übermitteln.
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