§ 29 Beschlußfähigkeit, Abstimmung
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 32) keine stärkeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
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