(1) Die Sitzungen der Landespersonalvertretung sind vom Obmann mindestens vierteljährlich einzuberufen. Der Obmann hat die Landespersonalvertretung, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, spätestens binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die, vom Tage der Einbringung des Verlangens auf Einberufung der Personalvertretung an gerechnet, binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen hat mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung zu erfolgen. Die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung kann schriftlich bis spätestens vor Beginn der Sitzung verlangt werden. Über die tatsächliche Aufnahme entscheidet die Landespersonalvertretung.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einberufung zu Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sinngemäß.
§ 6 LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 6 § 6
…Geschäftsführung der Landespersonalvertretung (1) Der Landesobmann leitet die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Landespersonalvertretung ein ( §§ 27 und 28 ) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Landesobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. (2) Die Rechte und Pflichten des Landesobmannes gehen…
§ 10 § 10
…Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung (1) Der Dienststellenobmann leitet die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung. Er beruft die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung ein ( §§ 27 und 28 ) und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Die Obmannstellvertreter haben den Dienststellenobmann bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß…
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