(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung zu einer anderen Dienststelle versetzt, einer anderen Dienststelle zugeteilt oder in einer anderen dienstlichen Verwendung oder Funktion eingesetzt werden.
(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der er angehört, gekündigt oder entlassen werden. Das gilt nicht im Falle der Kündigung eines Vertragsbediensteten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat oder geltend machen kann. § 17 ist anzuwenden.
(3) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt die Personalvertretung zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen. § 17 ist anzuwenden.
§ 31 LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 31 § 31
…jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.…
§ 25 § 25
…gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß. (2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen: 1. Personalvertretungsrecht, 2…
§ 19 § 19
…diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes sind, teilzunehmen; die Personalvertretung ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; 2. in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 2 und 3 tätig zu werden; 3. für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Vertrauenspersonen zu sorgen; 4. Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen…
§ 26 § 26
…zu gewähren. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch den Bediensteten ist die hiefür erforderliche Zeit als Dienstzeit anzurechnen. (3) Die Bestimmung des § 24 gilt sinngemäß für die Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen (Wahlwerber), vom Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlvorschlages bis zum Tage der Wahl.…
§ 91 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 91 § 91
…Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. (3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 24 Abs. 3 Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung, 2. für…
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