(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Tätigkeiten in Ausübung des Mandates eines Personalvertreters gelten als dienstliche Verrichtungen.
(2) Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit zu. Bei der Diensteinteilung ist auf die Tätigkeit des Bediensteten als Personalvertreter entsprechend Bedacht zu nehmen und für eine entsprechende dienstliche Entlastung des Personalvertreters vorzusorgen.
(3) Auf Antrag der Landespersonalvertretung sind bei einer Anzahl bis zu 5000 Bedienstete drei Mitglieder und für je weitere angefangene tausend Bedienstete jeweils ein weiteres Mitglied der Landespersonalvertretung zur Gänze vom Dienst freizustellen.
(4) Jede in der Landespersonalvertretung vertretende Fraktion hat nach Maßgabe der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen und in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen Anspruch darauf, daß eines ihrer Mitglieder zur Gänze vom Dienst freigestellt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Sofern die Zahl der nach Abs. 3 ermittelten Dienstfreistellungen die Zahl der in der Landespersonalvertretung vertretenen Fraktionen übersteigt, ist die verbleibende Anzahl der zu vergebenden Dienstfreistellungen mittels Kennzahl wie folgt auf die Fraktionen zu verteilen (d’Hondtsches Verfahren):
1.Unter Abzug zweier Mandate pro Fraktion für jede nach Abs. 4 zustehende Dienstfreistellung werden die für die Fraktionen verbleibenden Mandate nebeneinander geschrieben, unter jede Mandatszahl die Hälfte, darunter das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Kennzahl gilt bei drei zu vergebenden Dienstfreistellungen die drittgrößte, bei vier zu vergebenden Dienstfreistellungen die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
2. Jede Fraktion erhält so viele Dienstfreistellungen, als die Kennzahl in der ihr nach Z 1 zukommenden Mandatssumme enthalten ist.
3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Fraktionen Anspruch auf eine oder mehrere zu vergebende Dienstfreistellungen, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Landespersonalvertretung zu ziehen ist.
(6) Die Tätigkeit der Personalvertreter ist grundsätzlich als besonders verantwortungsvolle Aufgabe und Funktion anzusehen. Die Personalvertreter haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf einen der Dienstlaufbahn ihres bisherigen Dienstpostens entsprechenden Dienstposten. Eine ständige Verwendung außerhalb des letzten Dienstortes darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreffenden erfolgen.
(7) Zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung haben Personalvertreter Anspruch auf Sonderurlaub im erforderlichen Ausmaß.
§ 31 LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 31 § 31
…Ausschüsse sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können sachverständige Bedienstete, die der jeweiligen Personalvertretung nicht angehören, eingeladen werden. Für diese sachverständigen Bediensteten sind § 22 Abs. 1 und 2, § 23 und § 24 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.…
§ 25 § 25
…Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen (1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 sinngemäß. (2) Soweit es die dienstlichen…
§ 62 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 62 § 62
…ist oder 2. der/die Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt oder 3. der/die Bedienstete a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 22 des Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999 , b) eine Außerdienststellung oder c) eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt. (2…
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