§ 18 Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:
1. die Suspendierung;
2. Unfallanzeigen;
3. die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;
4. die beabsichtigte Dienstzuteilung;
5. der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;
6. die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;
7. die beabsichtigte Entlassung;
8. die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
9. die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;
10. die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
11. die beabsichtigten Belohnungen.
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