Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:
1. die Suspendierung;
2. Unfallanzeigen;
3. die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;
4. die beabsichtigte Dienstzuteilung;
5. der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;
6. die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;
7. die beabsichtigte Entlassung;
8. die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
9. die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;
10. die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
11. die beabsichtigten Belohnungen.
§ 14 LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 14 § 14
…zuständigen oder beauftragten Organe (Landeshauptmann, Landesamtsdirektor, Dienststellenleiter, Mitglied der Landesregierung) insbesondere das Recht auf 1. Herstellung des Einvernehmens ( § 15 ), 2. Mitteilung ( § 18 ) und 3. Einspruch bei Verfahrensverletzungen ( § 17 Abs. 7 ). (5) Fällt eine Maßnahme nicht in die in den §§ 15, 18…
Rückverweise