(1) Die Herstellung des Einvernehmens in Angelegenheiten des § 15, die einen einzelnen Bediensteten betreffen und die
1. mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Antrag des betroffenen Bediensteten erfolgen oder
2. durch gesetzliche, tarifliche oder sonst im Einvernehmen mit der Personalvertretung zustandegekommene Regelungen vorgegeben sind, erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) Die beabsichtigte Maßnahme ist dem Obmann der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Obmann
1. der beabsichtigten Maßnahme zustimmt oder
2. sich innerhalb einer Woche nicht äußert.
(3) Der Obmann kann innerhalb der einwöchigen Frist nach Abs. 2 die Aufschiebung der beabsichtigten Maßnahme verlangen, wenn
1. der betroffene Bedienstete seine Zustimmung zurückzieht oder
2. durch die beabsichtigte Maßnahme begründete Interessen anderer Bediensteter nachteilig berührt werden.
Werden innerhalb von zwei weiteren Wochen von der Personalvertretung begründete Einwendungen erhoben und wird diesen nicht entsprochen, so ist gemäß § 17 Abs. 3 vorzugehen.
(4) Zieht die Personalvertretung den Aufschiebungsantrag zurück oder werden begründete Einwendungen nicht fristgerecht vorgebracht, gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(5) § 17 Abs. 6 gilt im abgekürzten Verfahren sinngemäß.
(6) Die Zulässigkeit einer Einzelvertretung wird durch das abgekürzte Verfahren nicht berührt.
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