(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die
1. Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;
2. Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;
3. Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;
4. Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;
5. Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;
6. Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.
(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).
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