(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die
1. Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;
2. Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;
3. Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;
4. Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;
5. Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;
6.Beschlußfassung im Sinne des § 3 Abs. 3 zweiter Satz und § 3 Abs. 5.
(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson (§ 13).
§ 34 LPVG 1999 · LPVG 1999 · Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999
§ 34 § 34
…von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt, 3. die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt ( § 11 Abs. 2 Z 3 ), 4. die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird. (5) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung…
§ 12 § 12
…ist. (6) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung ( § 11 Abs. 2 Z 3 ) sowie im Falle der Beschlußfassung über die Zusammenfassung oder Teilung von Dienststellenpersonalvertretungen ( § 11 Abs. 2 Z…
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