(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach diesem Landesgesetz von den bislang zuständigen Behörden fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage im Oö. Jagdgesetz 2024 nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren an deren Stelle durch das Oö. Jagdgesetz 2024 eine bloße Anzeigepflicht tritt, sind als Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des bislang geltenden Oö. Jagdgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende rechtmäßig errichtete Wildgehege und Tiergärten werden durch dieses Landesgesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Landesgesetz festgestellt. Dies gilt auch für bestehende Jagdeinschlüsse, Jagdanschlüsse, Vereinigungen und Zerlegungen.
(4) Bestehende behördliche Arrondierungen gelten weiter, solange diese nicht von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Änderung der für die bestehende Arrondierung maßgeblichen Verhältnisse oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 aufgehoben bzw. abgeändert werden.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehende Jagdausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auszuüben. Bestehende Geschäftsordnungen gelten bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieses Landesgesetzes. Diese sind hinsichtlich ihrer Geltung, Aufhebung und Auswirkungen nach dem bislang geltenden Oö. Jagdgesetz zu beurteilen.
(7) Jagdgesellschaften, deren Gründung der Jagdbehörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits angezeigt worden ist, gelten als Jagdgesellschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter haben ihre Funktion bis zu deren Ablauf - zB bis zum Zustandekommen des Jagdpachtvertrags - auszuüben.
(9) Abtretungen im Sinn des § 26 Abs. 2, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehen, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Jagdperiode weiter.
(10) Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Oberösterreich gültig ausgestellten Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine im Sinn dieses Landesgesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits abgelegte Jagdprüfungen gelten als Jagdprüfungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte Jagdschutzorgane gelten bis zu deren Widerruf bzw. sonstigem Funktionsende als Jagdschutzorgane im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine bereits abgelegte Prüfung für den Jagdschutzdienst gilt als Prüfung im Sinn dieses Landesgesetzes. Zeugnisse der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung bzw. Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung sind weiterhin gültig. Die bisher ausgestellten Ausweise und Jagdschutzabzeichen gelten als Dienstausweise und Jagdschutzabzeichen im Sinn des § 38 Abs. 4 weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane haben bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes die im § 38 Abs. 6 vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der Oö. Landesjagdverband hat das im § 38 Abs. 6 vorgesehene Verzeichnis der Jagdschutzorgane innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.
(12) Nach dem bislang geltenden Oö. Jagdgesetz bewilligte bzw. anerkannte Fachkurse gelten als Fachkurse im Sinn dieses Landesgesetzes.
(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Bewilligungen, behördliche Anordnungen und sonstige behördliche Verfügungen gelten bis zu deren Ablauf als Bewilligungen, behördliche Anordnungen bzw. sonstige behördliche Verfügungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(14) Abschusspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrecht sind, gelten bis zu deren Ablauf weiter.
(15) Meldungen im Sinn des § 46 Abs. 1 dürfen ab dem Jagdjahr 2025/2026 nur mehr über die Jagddatenbank (§ 87 Abs. 2) erfolgen. Für das Jagdjahr 2023/2024 ist die im bisherigen § 51 Oö. Jagdgesetz vorgesehene Abschussliste auf die in dieser Bestimmung beschriebenen Weise zu übermitteln.
(16) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Jagdeinrichtungen gelten als Jagdeinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(17) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes behördlich bestimmte Jägernotwege gelten als Jägerinnen- und Jägernotwege im Sinn dieses Landesgesetzes.
(18) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Ruhezonen gelten bis zu deren Ablauf als Ruhezonen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(19) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bewilligte Wildwintergatter gelten bis zu deren Ablauf als Wildwintergatter im Sinn dieses Landesgesetzes.
(20) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Wildfolgevereinbarungen gelten bis zu deren Ablauf als Wildfolgevereinbarungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(21) Zäune, die zum Schutz von Baumschulen in der im bislang geltenden § 67 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz beschriebenen Form errichtet wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehen, gelten als entsprechender Schutz im Sinn des § 65 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024, soweit und solange diese noch funktionstüchtig sind. Nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes müssen neu errichtete Zäune den Vorgaben des § 65 Abs. 1 entsprechen.
(22) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Jagd- und Wildschadenskommissionen haben ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben bis zur Bestellung und Veröffentlichung der Schlichterinnen und Schlichter zu erfüllen.
(23) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte Bevollmächtigte gelten als Bevollmächtigte im Sinn dieses Landesgesetzes.
(24) Der Oö. Landesjagdverband besteht weiterhin. Die Organe des Oö. Landesjagdverbands und der Bezirksgruppen haben ihre Aufgaben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode bzw. bis zur Neubestellung der Organe auszuüben. Die bisher gefassten Beschlüsse, Entscheidungen und Rechtsakte sind weiterhin gültig. Bereits bestehende Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands gelten als Mitglieder im Sinn dieses Landesgesetzes.
(25) Der Landesjagdbeirat wird mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst und dessen Aufgaben werden vom Landesjagdausschuss übernommen. Die Bezirksjagdbeiräte sind binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu zu besetzen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bezirksjagdbeiräte haben ihre Aufgaben bis zur Besetzung der neuen Bezirksjagdbeiräte auszuüben.
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