(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde. Innerhalb des Eigenjagdgebiets gelegene Wildgehege (§ 5) oder Tiergärten (§ 6) sind bei der Berechnung der erforderlichen Gesamtfläche abzuziehen.
(2) Als Eigenjagdgebiet können Grundflächen im Ausmaß von weniger als 115 ha dann mit Bescheid festgestellt werden, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Abs. 1 geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.
(3) Als zusammenhängend im Sinn des Abs. 1 gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden und auf denen nach Umfang oder Gestalt für sich allein kein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, trennen ein etwaig festzustellendes Eigenjagdgebiet nicht und gelten als Teil des durch diese Grundflächen durchschnittenen Eigenjagdgebiets. Ein Pachtentgelt ist für diese Flächen nicht zu entrichten.
(4) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die in der Katasterkarte als eigenes Grundstück ausgewiesen sind und nach Umfang oder Gestalt für sich allein keinen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, gelten entlang der Längsachse, Weg- bzw. Fahrbahnmitte, Gewässermitte, Mitte der Gleisanlage udgl. als Teil des an sie jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagdgebiets, wenn sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten liegen oder an einer Seite an ein Eigenjagdgebiet angrenzen. Grenzen derartige Grundflächen an einer Seite direkt an die Gemeindegrenze und an der anderen Seite an ein Eigenjagdgebiet an, gilt die gesamte Fläche über die Länge der gemeinsamen Grenze mit dem Eigenjagdgebiet als Teil des Eigenjagdgebiets. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Flächen im Sinn des Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 sind bei der Berechnung der erforderlichen Mindestfläche im Sinn des Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
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