(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer
1. ein Wildgehege ohne die erforderliche Anzeige bzw. Bewilligung oder vor Ablauf der Untersagungsfrist errichtet oder ändert, das Wildgehege mit wesentlichen Abweichungen zur Anzeige bzw. Bewilligung ausführt, die in Bescheiden verfügten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, einem Wiederherstellungs- oder Entfernungsauftrag betreffend ein Wildgehege nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, die Auflassung eines Wildgeheges nicht anzeigt, den Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 9 oder 11 nicht nachkommt bzw. unbefugt Abschüsse in einem Wildgehege durchführt,
2. einen Tiergarten ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder ändert, den Tiergarten mit wesentlichen Abweichungen zur Bewilligung ausführt, die in Bescheiden verfügten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, einem Wiederherstellungs- oder Entfernungsauftrag nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, die Auflassung eines Tiergartens nicht anzeigt, den Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 6 iVm. § 5 Abs. 9 oder 11 nicht nachkommt oder unbefugt Abschüsse in einem Tiergarten durchführt,
3. als Obfrau bzw. Obmann des Gemeindejagdvorstands wiederholt schwere Verfehlungen im Sinn des § 19 Abs. 3 begeht,
4. entgegen der Verpflichtung gemäß § 24 bzw. § 29 Abs. 5 nicht fristgerecht eine Verwalterin oder einen Verwalter bestellt oder die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht fristgerecht anzeigt,
5. dem Verbot der Unterverpachtung gemäß § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt oder der im § 26 Abs. 2 normierten Anzeigepflicht der beabsichtigten Abtretung nicht nachkommt bzw. eine Abtretung vor Ablauf der Untersagungsfrist oder trotz Untersagung vornimmt,
6. entgegen § 30 Abs. 6 die erforderlichen jagdlichen Legitimationen nicht mitführt bzw. den Jagdschutzorganen oder den Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen nicht vorweist,
7. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter Jagdgastkarten entgegen der Vorschriften des § 31 bzw. § 35 Abs. 5 ausstellt,
8. der Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Jagdkarte im Fall einer Entziehung nicht nachkommt (§ 35 Abs. 4),
9. der in den §§ 37 und 38 normierten Verpflichtung zur Ausübung des Jagdschutzes nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
10. entgegen der Verpflichtung gemäß § 41 Abs. 8 im Zuge der Kontrolle durch ein Jagdschutzorgan nicht an der Kontrolle mitwirkt bzw. Anweisungen des Jagdschutzorgans nicht befolgt,
11. der Meldepflicht gemäß § 43 Abs. 1 oder einer Anordnung der Landesregierung bzw. der Meldepflicht gemäß § 43 Abs. 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
12. der Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 3 oder der Meldepflicht gemäß § 46 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
13. der Bestimmung des § 46 Abs. 8 betreffend die Ausfuhr von Trophäen zuwiderhandelt,
14. den Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5 bis 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
15. Einsprünge entgegen dem Verbot des § 49 Abs. 3 errichtet oder der Entfernungspflicht gemäß § 49 Abs. 4 bzw. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt bzw. als jagdfremde Person dem Verbot des § 49 Abs. 6 zuwiderhandelt,
16. bei der Benützung des Jägerinnen- und Jägernotwegs entgegen § 50 Schusswaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt,
17. ein Jagdgebiet entgegen der Bestimmung des § 51 Abs. 1 durchstreift bzw. dem Verbot gemäß § 52 Abs. 4 zuwiderhandelt,
18. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Ruhezonen zuwiderhandelt oder der Entfernungspflicht des § 52 Abs. 5 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
19. die Verpflichtungen gemäß § 55 Abs. 1 betreffend Jagdhunde nicht erfüllt,
20. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter der Meldepflicht gemäß § 59 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
21. dem Verbot des § 61 Abs. 4 erster Satz zuwiderhandelt oder die Aufforderung eines Jagdschutzorgans gemäß § 61 Abs. 4 vierter Satz nicht befolgt,
22. den Verboten des § 62 Abs. 7 zuwiderhandelt oder einem Entfernungsauftrag gemäß § 62 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
23. der Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 2 letzter Satz nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
24. der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten gemäß § 69 nicht nachkommt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
1. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter die Jagd nicht nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausübt (§ 2 Abs. 2),
2. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter der im § 2 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 2 normierten Verpflichtung zur Wildhege nicht nachkommt,
3. die Jagd dort ausübt, wo sie gemäß § 7 ruht (ausgenommen im Fall einer behördlichen Anordnung gemäß § 7 Abs. 2),
4. die Jagd ausübt, ohne die dafür erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen (§ 30) zu besitzen,
5. vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Jagd ohne Begleitung einer voll geschäftsfähigen und entsprechend legitimierten Person ausübt oder als Begleitperson den Pflichten gemäß § 30 Abs. 5 letzter Satz nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
6. als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach § 41 überschreitet bzw. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 Z 2 einen Hund oder eine Katze tötet,
7. während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder absichtlich tötet (§ 42 Abs. 2 erster Satz) oder den Verboten des § 42 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein; ausgenommen davon sind irrtümlich erfolgte Abschüsse von abgeworfenen Rehböcken im Rahmen von Bewegungsjagden,
8. dem Verbot des § 43 Abs. 7 zuwiderhandelt,
9. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter die Abschusssperre gemäß § 44 Abs. 1 verletzt oder einen angeordneten Zwangsabschuss nicht durchführt,
10. den Bestimmungen über den Abschussplan (§§ 45 und 46) bzw. einer auf Grund des § 45 Abs. 7 erlassenen Verordnung (ausgenommen die Nichteinhaltung der in dieser festgelegten Teilerfüllungspflichten) zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
11. einer behördlichen Anordnung gemäß § 46 Abs. 6 oder 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
12. den Vorschriften des § 47 Abs. 1 und 2 betreffend die Wildfütterung bzw. dem Verbot gemäß § 47 Abs. 5 zuwiderhandelt, eine Rotwildfütterung ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Untersagungsfrist bzw. trotz Untersagung errichtet, die in Bescheiden gemäß § 48 Abs. 2 verfügten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält oder einem Wiederherstellungs- oder Entfernungsauftrag bzw. der Entfernungsverpflichtung gemäß § 48 Abs. 4 nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt,
13. den Verboten des § 51 Abs. 2 zuwiderhandelt,
14. ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichtet bzw. in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 53 Abs. 2) oder einem Auftrag gemäß § 53 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
15. den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht nach der im § 54 geforderten Weise nachkommt,
16. den Bestimmungen des § 56 bzw. der auf Grund von § 56 Abs. 5 erlassenen Verordnung über das Fangen von Wild zuwiderhandelt,
17. dem Hegeverbot gemäß § 57 Abs. 1 zuwiderhandelt,
18. Wildarten im Sinn des § 58 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aussetzt bzw. dem Verbot des Aussetzens invasiver Arten gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt,
19. den sachlichen Verboten des § 60 Abs. 1 oder den örtlichen Verboten des § 61 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt bzw. entgegen § 61 Abs. 2 erster Satz Wild auf Flächen, auf welchen die Jagd ruht, erlegt,
20. einem Auftrag gemäß § 62 Abs. 2 oder 5 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
21. einem gemäß § 85 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind, wenn Wildarten gemäß § 43 Abs. 5 betroffen sind, mit Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(4) Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Sind die dem Verfall unterliegenden Sachen (zB Wild oder Teile von Wild) nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst beiseitegeschafft wurden, ist eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands auszusprechen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erlangen erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zu übermitteln, sobald dieses rechtskräftig ist.
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