Die Entsendung bzw. Wahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindejagdvorstands (§ 18 Abs. 2), die Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben und der eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten, die Abgabe von nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Äußerungen (§ 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3) sowie die Ausübung des Beschwerderechts (§ 52 Abs. 3) sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.
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