(1) Sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete sind von der Landesregierung in einem digitalen Jagdkataster zu erfassen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten betreffend die erfolgten Jagdgebietsfeststellungen zu übermitteln.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 46 Abs. 1 zu meldenden Daten jährlich in der Jagddatenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat diese in der jährlichen Jagdstatistik zusammenzufassen und der Statistik Austria zu übermitteln.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Oö. Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung eines geordneten Jagdwesens und der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten:
1. die in der Jagddatenbank (Abs. 2) zu führenden Daten;
2. Daten der Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdkarte (§ 32): Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Jagdkarte, Lichtbild;
3. Daten der Jagdschutzorgane (§ 38): Name, Adresse, Geburtsdatum, Bestätigungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Zuständigkeitsbereich), Lichtbild.
(4) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jeder oder jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(5) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
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